Erst Mitte Januar wurde vom RKI verkündet, dass eine Einmalimpfung mit dem Impfstoff von Johnson & Johnson wegen der schwachen Langzeitwirkung nicht mehr als vollständige Immuniserung anerkannt wird (siehe hier). Für jene, die erst eine solche Impfung erhalten hatten, hieß das, dass sie eine weitere Dosis zur Vervollständigung und danach noch einen Booster erhalten sollten.
Nun wurde diese Ansage durch eine Gerichtsentscheidung wieder gekippt: Eine einmalige Impfung mit Johnson & Johnson gilt nun wieder wie zuvor als vollständige Grundimmunisierung; eine weitere (zweite) Impfung mit einem mRNA-Impfstoff ist wieder als Booster zu verstehen.
Was heißt das für Personen, die mit Johnson & Johnson geimpft wurden?
- Wer bisher nur die Impfung von Johnson & Johnson erhalten hat, gilt wieder als vollständig geimpft; eine weitere Impfung mit einem mRNA-Impfstoff sollte nach mindestens drei Monaten als Booster erfolgen
- Wer Johnson & Johnson erhalten und nach der o. g. Regeländerung eine Zweitimpfung mit einem mRNA-Impfstoff bekommen hat, gilt nun als geboostert – jedoch nur, wenn der Abstand mindestens drei Monate beträgt
- Wer Johnson & Johnson erhalten und nach der o. g. Regeländerung sowohl eine Zweitimpfung mit einem mRNA-Impfstoff als auch einen Booster (also insgesamt drei Impfungen) bekommen hat, der wurde den aktuell geltenden Regelungen einmal »zuviel« geimpft
- WICHTIG: Verlassen Sie sich am besten auf gar nichts. Wenn Sie als Johnson-Impfling bereits einen Termin zur dritten, nun eigentlich nicht mehr nötigen Impfung haben, dann nehmen Sie ihn trotzdem wahr – aus medizinischer Sicht ist es auf jeden Fall besser, den Immunschutz zu aktualisieren, als seine Gesundheit dem Berliner Verwaltungsgericht anzuvertrauen. Zudem ist bisher (Stand: 21.02.2022) nicht klar, was nun genau auf längere Sicht gilt: Das Gericht hat lediglich dem RKI bzw. seinen Unterabteilungen das Recht abgesprochen, solche Regelungen festzulegen; die eigentliche Entscheidung wurde an die Bundesregierung verwiesen. Mit anderen Worten: Es kann durchaus noch eine Entscheidung fallen, die die im Januar aktualisierte Regelung bestätigt, sie darf nur eben nicht mehr vom RKI getroffen werden.